Ein Linksabbieger darf grds. darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Kfz, das auf einer mit dem Z 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur fährt, seiner Verpflichtung entsprechend tatsächlich links abbiegen wird. Es besteht daher grds. keine Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber einem auf einer mit dem Z 297 gekennzeichneten Linksabbiegerspur entgegenkommenden Kfz.
Demjenigen, der ohne Not aus selbstsüchtigen Motiven gegen das durch Z 297 angeordnete Fahrtrichtungsgebot verstößt, ist es als unzulässiger Selbstwiderspruch verwehrt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seiner grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht gerechnet hat. Z 297 ordnet ein Fahrtrichtungsgebot an, wonach der Führer eines Fahrzeugs der durch den Pfeil vorgegebenen Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen muss, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind.