27.4.2020 - OLG Schleswig: Sicherungspflicht eines Amphibientunnels in Stadtpark - Mitverschulden von 60% bei nächtlichem Fahrradsturz unter Alkoholeinfluss

27.04.2020

OLG Schleswig vom 5.2.2019, Az. 7 U 160/18

Endet in einem Stadtpark ein durch einen Gitterrost abgedeckter Amphibientunnel nach ca. 8 m abrupt in einer 83 cm tiefer liegenden, ungesicherten Grube, handelte es sich um eine Gefahrenquelle, die deutlich zu kennzeichnen und ggf. abzusichern ist.

Einem Stadtparkbetreiber obliegt die Pflicht, das Benutzen der Geh- und Fahrwege in dem öffentlich zugänglichen Parkgelände möglichst gefahrlos zu gestalten. Auf eine allgemeine Beleuchtungspflicht in öffentlichen Parkanlagen kommt es dabei nicht an. Ist ein Parkgelände auch nachts zumindest teilweise ausgeleuchtet, dürfen Parknutzer darauf vertrauen, dass auch besondere Gefahrenquellen links und rechts des Weges gesichert oder zumindest deutlich gekennzeichnet sind.

Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden von 60%, wenn er in alkoholisiertem Zustand nachts mit dem Fahrrad durch einen teilweise unbeleuchteten Stadtpark fährt und dabei ungebremst in eine ungesicherte, 83 cm tiefer liegende Kuhle fällt.